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KH LÜNEBURGER HEIDE

Sachverständige

Sachverständige

Was bedeutet „öffentlich bestellter“ Sachverständiger?

Nur eine öffentlich-rechtliche Institution kann Sachverständige öffentlich bestellen und vereidigen. Hierzu muss von den Sachverständigen die besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen werden. Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist nicht gesetzlich geschützt. Die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann eine öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung qualifizierter Sachverständiger.

Wie erkennt man einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

Nur er darf einen Rundstempel führen und verfügt über einen Sachverständigenausweis, der von der bestellenden Kammer ausgestellt wurde.

Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?

Gibt es zwischen Kunden und Handwerksbetrieben Unstimmigkeiten über die Qualität der ausgeführten Arbeiten oder über die Höhe der Rechnung, vermittelt die Handwerkskammer Sachverständige zur Klärung dieser Angelegenheiten. Die Sachverständigen begutachten und beurteilen die Güte der strittigen ausgeführten Arbeiten oder die Preise für Leistungen oder Materialien. Der Sachverständige erstattet also nur Gutachten über reine Fachfragen, Rechtsfragen löst er nicht. Das ist ausschließlich Sache der Juristen.

Das Gutachten eines freien oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist in jedem Fall ein Privatgutachten und muss daher weder vom Richter noch von der Gegenseite anerkannt werden. Das Gutachten kann im Prozess jedoch als Beweismittel verwandt werden. Für den Fall, dass der Gutachter über die Handwerkskammer beauftragt wird und die Gegenpartei an dem Begutachtungsverfahren teilnehmen kann, besteht im Prozess die Wahrscheinlichkeit, dass der Richter keinen gerichtlichen Sachverständigen bestellt, weil er den Beweis durch das Privatgutachten für ausreichend erachtet. Der gerichtliche Gutachter wird nämlich in der Regel auf die gleiche Art und Weise wie ein Privatgutachter durch die Kammer benannt.

Wie viel kostet ein Gutachter?

Die Sachverständigengebühren sind verankert im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Sie sind je nach Fachgebiet untergliedert in Honorargruppen und liegen zwischen 50,– und 95,– Euro pro Stunde. Hinzu kommen 0,30 Euro Fahrtkosten pro Kilometer und Nebenkosten wie Telefon- und Schreibgebühren, Fotos, Fotokopien und Kosten für Hilfskräfte zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Der Sachverständige rechnet ausschließlich mit dem Auftraggeber ab.

Wie beauftragt man einen Sachverständigen?

Auf Anfrage sendet die Handwerkskammer die Formulare zur Beauftragung eines Sachverständigen zu. Nachdem diese dann ausgefüllt und unterschrieben an die Handwerkskammer zurückgesandt werden, erfolgt die Vermittlung eines Sachverständigen, dem der Auftrag zugesandt wird und die notwendigen Schritte einleitet.

 

Die Formulare können telefonisch bzw. per E-Mail angefordert werden bei

Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Diane Erdmann-Beyer
Tel.: 04131/712146
E-Mail: erdmann-beyer@hwk-bls.de

Ablauf der Beauftragung

  • Anfrage

    Formulare zur Beauftragung werden verschickt

  • Bearbeitung & Rückversand

    Formulare werden bearbeitet

  • Vermittlung

    Es erfolgt die Vermittlung eines Sachverständigen

  • Ausführung

    Notwendige Schritte werden eingeleitet

Downloads

Die Kreishandwerkerschaft Lüneburger Heide ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach Gesetz und Satzung hat sie folgende Aufgaben zu erfüllen bzw. ist Ansprechpartner zu diesen Themen:

Download Sachverstaendige im Handwerk Broschuere
Flyer "Gütlich schlichten"
sachverstaendiger-merkblatt
Merkblatt Sachverständigenwesen
sachverstaendigenverzeichnis
Broschüre Sachverständige im Handwerk

Finden Sie einen passenden Sachverständigen im Sachverständigenverzeichnis der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade.